Statuten des SVW

I. Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen „Schachverband Winterthur“, nachfolgend Verband genannt, besteht eine Vereinigung von Schachvereinen von Winterthur und Umgebung. Der Verband ist ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs.

2. Sitz des Verbands ist Winterthur.

3. Das Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

4. Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Schachvereine von Winterthur und Umgebung zur gemeinsamen Pflege und Förderung des Schachspiels insbesondere des Jugendschachs.
Er bekennt sich zu den Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic und hält auch die Sektionen an, diese Prinzipien umzusetzen.

II. Mitgliedschaft

5. Jeder Schachverein von Winterthur und Umgebung kann Mitglied des Verbands werden. Die Mitglieder werden als Sektionen bezeichnet. Jede Sektion stellt an der Delegierten­versammlung (DV) einen Delegierten.

6. Aufnahmegesuche neuer Sektionen sind an den Vorstand zu richten, unter Beilage der Vereinsstatuten und Bekanntgabe der Mitgliederzahl, des Vorstands, des Spiellokals und des Spieltags. Über die Aufnahme der neuen Sektion entscheidet die DV.

7. Eine Sektion kann jederzeit auf Ende des laufenden Verbandsjahrs schriftlich ihren Austritt erklären.

8. Die DV kann Sektionen, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbands verstossen, aus dem Verband ausschliessen.

Der Vorstand kann jederzeit einen Nachweis der Mitgliederzahl einzelner Sektionen verlangen.

9. Die DV kann Einzelpersonen, die sich um den Verband oder um das Schachspiel besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

III. Finanzen

10. Die Sektionen bezahlen den von der DV beschlossenen Verbandsbeitrag auf Grund ihrer Mitgliederzahl.

11. Die Organe des Verbands arbeiten ehrenamtlich. Barauslagen werden vergütet.

12. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet er nur mit seinem Vermögen, unter Vorbehalt der Einforderung rückständiger Sektionsbeiträge.

IV. Organe

13. Organe des Verbands sind die DV, der Vorstand, von der DV bestellte Kommissionen und der Rechnungsrevisor.

14. Die ordentliche DV findet alljährlich innert drei Monaten nach Ablauf des Verbandsjahrs statt und hat folgende Aufgaben:

- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung auf Grund des Revisorenberichts
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder auf eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl möglich ist
- Wahl eines Rechnungsrevisors und eines Ersatzrevisors auf eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl möglich ist
- Festlegen des Jahresprogramms und Genehmigung des Budgets
- Festlegung der Sektionsbeiträge
- Beschlussfassung über andere traktandierte Geschäfte

15. Eine ausserordentliche DV wird einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, sowie auf Verlangen von mehr als einer Sektion.

16. Die Einladung zur DV hat mindestens vier Wochen zum voraus schriftlich zu erfolgen, unter Angabe der Traktanden.

17. Sektionsanträge können bis 10 Tage vor der DV eingereicht werden.

18. Die DV kann mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, auch nicht traktandierte Geschäfte zu behandeln, ausgenommen Statutenänderungen und Auflösung des Verbands.

19. Sektionen mit 25 oder weniger Mitgliedern haben an der DV zwei Stimmen, grössere Sektionen für je 25 weitere Mitglieder oder für einen Bruchteil von wenigstens 5 Mitgliedern eine weitere Stimme. Die massgebende Stimmenzahl bemisst sich nach den für das Verbandsjahr bezahlten Beiträgen.

20. Ehrenmitglieder haben je eine Stimme bei Anwesenheit.

21. Der Delegierte darf nur seine Sektion vertreten.

22. Ein Vorstandsmitglied des Verbands kann eine Sektion vertreten, die mehr als 25 Mitglieder hat.

23. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn er nur die Stimmen einer Sektion auf sich vereinigt.

24. Die ordentliche DV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Sektionen
vertreten ist.

V. Der Vorstand

25. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Präsident und Kassier werden von der DV namentlich gewählt. Sie dürfen nicht der gleichen Sektion angehören. Der Präsident darf nicht zugleich Präsident einer Sektion sein. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

26. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder einen Beschluss der DV einem anderen Organ zugewiesen sind.

27. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Aktuar, zeichnet zusammen mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für den Verband.

VI. Der Rechnunqsrevisor

28. Der Rechnungsrevisor, bei dessen Verhinderung der Ersatzrevisor, prüft Jahresrechnung und Bilanzen und stellt der DV schriftlich Antrag über deren Abnahme.


VII. Statutenänderung

29. Statutenänderungen können von der DV nur mit mindestens Zweidritteln der anwesenden Stimmen angenommen werden.

VIII. Auflösung des Verbands

30. Die Auflösung des Verbands kann nur von einer eigens hiefür einberufenen DV mit mindestens Dreivierteln der anwesenden Sektionen beschlossen werden, die gleichzeitig
über die Art der Liquidation entscheidet.


Winterthur, den 7. Juli 2011 mit Änderung beschlossen an der DV 2011

Der Präsident:
Martin Forster

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